Krankenkassenobligatorium

Gemäss Art. 3 KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) muss sich jede Person innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern versichern lassen.

Die Einwohnerkontrolle kontrolliert aufgrund der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, ob die Versicherungspflicht eingehalten wird. Jede Person, die in der Gemeinde mehr als 3 Monate Wohnsitz nehmen will, muss der Einwohnerkontrolle einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung vorlegen. Legt eine Person den Versicherungsausweis nicht vor, wird sie von der Einwohnergemeinde einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen (Zwangsversicherung).

Ausländische Staatsangehörige haben auch allfällige im Ausland (EG-Staaten) wohnhafte, nicht erwerbstätige Familienmitglieder in die Krankenversicherung einzuschliessen. Für diese im Ausland wohnhaften Personen kann ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist bei der Einwohnerkontrolle erhältlich.

Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für 1 Jahr besteht auch für Personen, die sich zwecks Aus- oder Weiterbildung (Studierende, Schüler, Praktikanten, Stagiaires, Dozenten, Aupair, Entsandte) in der Schweiz aufhalten und über einen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer ausländischen Versicherung verfügen. Dazu ist das bei der Einwohnerkontrolle erhältliche Formular "Bestätigung des ausländischen Versicherers zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz" von der ausländischen Krankenversicherung ausfüllen zu lassen und bei der Einwohnerkontrolle zuhanden des Amtes für Gemeinden und soziale Sicherheit einzureichen.