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Dispensationen von Schülerinnen und Schülern vom Schulunterricht



Begründete Schulversäumnisse gemäss Volksschulgesetz

§ 22* Begründete Schulversäumnisse
1 Kein schulpflichtiges Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben. Ist ein solcher Grund vorauszusehen, muss vorher für das Versäumnis eine Bewilligung eingeholt werden. Diese wird bis zu 4 aufeinanderfolgenden Halbtagen von den Lehrern, bis zu 2 Wochen vom zuständigen Schulleiter und für eine längere Dauer durch die kantonale Aufsichtsbehörde erteilt. Ist das Schulversäumnis nicht vorauszusehen, soll es dem Lehrer möglichst bald gemeldet werden.

Unbegründete Schulversäumnisse gemäss Volksschulgesetz

§ 23* Unbegründete Schulversäumnisse
1 Bleiben Schüler erstmals unbegründet dem Unterricht fern, sind die Eltern durch den Lehrer zu ermahnen.
2 Im Wiederholungsfall meldet der Lehrer den Namen des Schülers dem Schulleiter. Der Schulleiter ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch schriftlich mit Vollstreckungs- und Bussenandrohung.
3 Nach erfolgloser Ermahnung kann der Schulleiter
a) den Schulbesuch vom Oberamt vollstrecken lassen;
b) die Eltern mit einer Busse bis zu 1‘000 Franken bestrafen.

Einreichung von Gesuchen gemäss Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz

§ 28 Einreichung von Gesuchen
Gesuche für die Bewilligung von Schulversäumnissen sind möglichst frühzeitig einzureichen:
a) Für bis zu vier aufeinander folgende Halbtage mündlich oder schriftlich dem Lehrer,
b) für längere Versäumnisse schriftlich dem Schulleiter. Dieser entscheidet für eine Dauer bis zwei Wochen; für eine längere Dauer leitet er das Gesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.

 
 


   
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